Sehr geehrte(r) Mandant(in),
nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 sind die Kommunen verpflichtet, ab dem Jahr 2025 neue „realitätsnähere“ Werte der Grundsteuer zu Grunde zu legen. Bisher erfolgte die Erhebung auf der Basis der Einheitswerte zum 01.01.1964. Ab dem 01.01.2025 tritt eine neue Grundsteuerreform in Kraft, sodass die Grundstücke und Gebäude nicht mehr mit dem Einheitswert bewertet werden können. Infolge der Grundsteuerreform müssen also Ihre Grundstücke und deren Bebauung schon in diesem Jahr neu bewertet werden. Die Erklärungen sind in der Zeit vom 01.07.2022 bis zum 31.10.2022 beim zuständigen Finanzamt elektronisch einzureichen.
Falls Sie ein Ein- oder Zweifamilienhaus, ein Mietwohngrundstück oder eine Eigentumswohnung besitzen, so wird diese nach dem Ertragswertverfahren bewertet. Hierfür benötigen wir folgende Informationen von Ihnen:
Adresse (Anschrift, Gemarkung, Flur, Flurstück)
Grundstücksfläche,
Wohnfläche und
das Baujahr des Gebäudes.
Besitzen Sie Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum oder sonstige bebaute Grundstücke so teilen Sie uns bitte folgende Informationen mit:
Adresse (Anschrift, Gemarkung, Flur, Flurstück),
Grundstücksfläche,
Bruttogrundfläche,
Gebäudeart und
das Baujahr des Gebäudes.
Sie können die Angaben für jedes Grundstück getrennt, auf dem Formular „Grundsteuerwertermittlung“ eintragen und dann gerne an die info@gatzweiler-kiefer.de senden.
Vielen Dank
Ihre Steuerberatungskanzlei
Gatzweiler & Kiefer
Baesweiler, im März 2022